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Allgemeine Auftragsbedingungen für die Beauftragung von Fotostudioleistungen

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1. Vertragsverhältnis
Die allgemeinen Auftragsbedingungen gestalten das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und b+s studio als Auftragnehmerin. Die Auftragsbedingungen haben grundsätzliche Geltung, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Das Fotostudio b+s studio (nachfolgend „b+s“ genannt) erstellt durch eigene Fotografen nach Maßgabe des Auftraggebers Foto- und Videomaterial für den privaten oder gewerblichen Gebrauch.

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2. Definitionen
Folgenden Begriffen wird die nachfolgend bestimmte Bedeutung zugewiesen:


2.1. Material
Material ist das Ergebnis aus Film- und Fotoproduktion durch b+s. Es umfasst sowohl das entstandene Rohprodukt sowie das Produkt einer physischen oder digitalen Weiterverarbeitung, ohne dass eine Veränderung des wesentlichen Inhalts erfolgt. Insbesondere fallen darunter Werbe- und Marketingmaterial, Fotos, Videoaufnahmen, Interviews, Making-Of-Szenen sowie alle Zusammenschnitte, Bearbeitungen, Übersetzungen oder andere alternative Formen des Produktionsmaterials.


2.2. Auftraggeber
Der Auftraggeber kann Verbraucher oder Unternehmer sein.


2.3. Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.


2.4. Unternehmer
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

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3. Vertragsgegenstand


3.1. Vertragsschluss
Der Vertrag wird durch Beauftragung durch den Auftraggeber und nach Bestätigung dieses Auftrages durch b+s (Auftragsbestätigung) geschlossen.


3.2. Vertragsinhalt
Art und Umfang des zu produzierenden Materials wird durch den individuellen Auftrag bestimmt. Grundsätzlich schuldet b+s die Herstellung des beauftragten Materials sowie die Einräumung der Nutzungsrechte nach Maßgabe des Vertragszwecks, der Auftraggeber die Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Der Auftraggeber kann bei der Beauftragung bestimmten Materials den Rahmen vorgeben, den das Material in seiner Ausgestaltung umfassen soll. Er kann beispielsweise bestimmte Motive, Formate oder Medien angeben. b+s hingegen obliegt die künstlerische Freiheit der konkreten Umsetzung des Auftrags sowie der konkreten Ausgestaltung.

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4. Nutzungsrechte


4.1. Die Nutzungsrechte werden für jeden Auftrag separat vereinbart und auf der Auftragsbestätigung und Rechnung festgehalten. Jede weitere Nutzung über den erstmalig bei Durchführung der Produktion vereinbarten Umfang hinaus muss gesondert angefragt und verhandelt werden.


4.2. Wenn der Zeitpunkt des Beginns der Nutzung des produzierten Materials nicht festgestellt werden kann, so wird er auf den Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Produktion datiert.


4.3. Wenn nicht anders vereinbart, ist das Nutzungsrecht bei Beauftragung durch einen Verbraucher auf die private Nutzung des Materials beschränkt. Bei Beauftragung durch einen Unternehmer ist die Nutzung auf den mit ihm vereinbarten Zweck beschränkt.


4.4. Nutzungsrechte werden erst durch Zahlung des vereinbarten Entgelts eingeräumt. Jegliche Nutzung vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts ist unzulässig.


4.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ihm eingeräumte Nutzungsrechte zu übertragen.


4.6. An Material, das dem Auftraggeber lediglich zur Anschauung oder zur Finalisierung der Produktion übersandt wurde, werden keine Nutzungsrechte eingeräumt.


4.7. Im Rahmen des übertragenen Nutzungsrechts verzichtet der Fotograf von b+s auf sein Urheberrecht an dem Material.


4.8. Der Fotograf verzichtet auf sein Recht zur Namensnennung.

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5. Vorauswahl und Reklamation
Im Regelfall wird direkt nach erfolgter Produktion zusammen mit dem Auftraggeber eine Vorauswahl aus dem Gesamtvolumen des produzierten Materials getroffen. Nach der Vorauswahl wird das restliche Material direkt gelöscht. Nach der Vorauswahl ist eine Reklamation der Produktion nicht mehr möglich. Aus der Vorauswahl erfolgt die Endauswahl zusammen mit dem Auftraggeber in dem vertraglich vereinbarten Umfang. Die Vorauswahl wird von b+s für ein Jahr gespeichert; aus dieser können nachträglich weitere Nutzungsrechte erworben werden.

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6. Bildbearbeitung
Ohne entsprechende individuelle Vereinbarung ist ein Unternehmer als Auftraggeber nicht berechtigt, das Material digital oder analog zu bearbeiten oder zu verändern. Nach Maßgabe des Auftrags bearbeitet b+s das erstellte Material nach. Die Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen werden beachtet.

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7. Rechte Dritter
Der Auftraggeber ist verpflichtet die Zustimmung zur Erstellung des Materials von Personen einzuholen, die nach Weisung des Auftraggebers an der Foto- bzw. Videoproduktion teilnehmen, ohne ihrerseits Vertragspartei zu sein. Die Zustimmung muss auch die Einwilligung zur Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie das Recht zur Bearbeitung des Materials enthalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung b+s von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen und andernfalls den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

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8. Vergütung


8.1. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem individuell vereinbarten Stunden-, Tages- oder Pauschalsatz. Die Vergütung besteht aus einem Grundhonorar für die Produktion des Materials sowie einem Honorar für die erstmalig eingeräumten Nutzungsrechte.


8.2. Eine über die erstmalig eingeräumten Nutzungsrechte hinausgehende Nutzung erfolgt aufgrund gesonderter Vergütung. Bei einer vertragswidrigen Nutzung ist im Zweifel die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.


8.3. Reisekosten und Spesen des Fotografen
Reiskosten werden grundsätzlich vom Auftraggeber übernommen. Wenn Reisekosten- und Spesenübernahme nicht per Individualabsprache erfolgen, werden für die Anreise mit eigenem PKW 0,30 Euro pro Kilometer veranschlagt. Anreisen mit Verkehrsmitteln wie Bahn, Taxi oder Flugzeug werden in der Höhe des eingereichten Belegs abgerechnet.


8.4. Ist bei der Herstellung des Materials eine Handlung des Auftraggebers erforderlich, so kann b+s, wenn der Auftraggeber durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des Grundhonorars bei einem Ausfall bis 24 Stunden vor Auftragsbeginn, danach 100% des Grundhonorars verlangen. 

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8.5. Überstunden werden mit 7,5% des vereinbarten Tageshonorars pro angefangener halber Stunde vergütet. Eine Überstundenvergütung erfolgt allerdings nur dann, wenn die überlange Produktion nicht in den Verantwortungsbereich von b+s fällt.

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9. Haftung


9.1. Die Parteien haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Haftung von b+s sowie deren gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.


9.2. Sind die Parteien an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Vereinbarung infolge von Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschlägen, Unruhen, nicht zu vertretenden Krankheiten und anderen Fällen höherer Gewalt gehindert und können diese Hindernisse auch nicht mit einem angemessenen wirtschaftlichen Aufwand beseitigt oder umgangen werden, sind die Parteien von der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag befreit.


9.3. Die an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehinderte Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich unter Darlegung der sie an der Erfüllung hindernden Umstände zu benachrichtigen. Sie wird darüber hinaus alles in ihrer Macht Stehende tun, um das Erfüllungshindernis so schnell wie möglich zu beseitigen oder zu umgehen.

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10. Datenschutz
b+s verwendet anfallende personenbezogene Daten nur im Rahmen des Vertragsverhältnisses. Personenbezogene Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn die Weitergabe ist gesetzlich vorgeschrieben. Das erstellte Material wird von b+s gespeichert und archiviert.

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11. Schlussbestimmungen


11.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des wirtschaftlich Gewollten gleich oder möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für Lücken der Vereinbarung.


11.2. Die Vereinbarung unterliegt dem deutschen Recht.


11.3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten Düsseldorf.


11.4. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen weder gesamt noch einzeln ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei abgetreten werden.

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AAB b+s V. 1.2 DE, 25.09.2013

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